Präambel
Der Verein unifreunde Bremen e.V. hat im Jahr 1991 die gemeinnützige „Stiftung der Freunde der Universität Bremen“ gegründet, deren Zweck vornehmlich die Förderung von Forschung und Lehre an der Universität Bremen ist. Diese Stiftung soll auf eine breitere Basis gestellt werden. Der Verein unifreunde Bremen e.V. hat in Zusammenarbeit mit der Universität Bremen die Satzung dieser Stiftung unter Abänderung ihres Namens wie folgt neu gefasst:
S a t z u n g
der
Stiftung der Universität Bremen
§ 1
Name, Sitz und Rechnungsjahr
(1) Die Stiftung trägt den Namen
„Stiftung der Universität Bremen “
- (2)Sie ist hervorgegangen aus der Stiftung der Freunde der Universität Bremen.
- (3)Der Sitz der Stiftung ist Bremen.
- (4)Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck der Stiftung ist es, die wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Lehre an der Universität Bremen sowie den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern und dadurch deren Bedeutung im wissenschaftlichen Umfeld zu stärken.
Sie fördert dabei auch die Kooperation mit anderen Universitäten sowie die Verbindung zwischen den Wissenschaftlern, den Studierenden und den Verwaltungen von Universitäten einerseits und den Bürgern und der Wirtschaft andererseits sowie die Verbindung zu ehemaligen Studierenden und Mitarbeitern und darüber hinaus ganz allgemein das Ansehen der Universität im In- und Ausland.
Sie dient damit der Förderung von Wissenschaft und Bildung.
(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck gemäß Abs. (2) insbesondere durch
a) finanzielle Förderung von Forschungsprojekten der Universität Bremen, soweit die Ergebnisse der Allgemeinheit zugute kommen,
b) Finanzierung von Vorhaben der Universität in Bremen, die der wis-
senschaftlichen Forschung und der Verbesserung der Studienbedingungen dienen und/oder geeignet sind, die Bedeutung der Universität in Bremen als Zentrum für Forschung, Lehre und Weiterbildung zu stärken,
c) Auszeichnung von Leistungen von Hochschulangehörigen im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Ausbildung und Fortbildung an der Universität Bremen und deren Veröffentlichung,
d) Vergabe von Stipendien, sofern die Voraussetzungen der Gemeinnüt-zigkeit erfüllt werden,
e) Unterstützung bei der Verbesserung der räumlichen und operativen Ausstattung
f) Finanzierung von Seminaren, Vortragsreihen, Vorträgen namhafter Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur,
g) Unterstützung der Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB).
- (4)Im Rahmen des Stiftungszwecks ist die Stiftung berechtigt, die Vertretung und Verwaltung von rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen (sog. unselbständigen) Stiftungen zu übernehmen. Voraussetzung für die Übernahme ist, dass diese die gleichen Stiftungszwecke, verfolgen. Ferner ist sie im Falle der Auflösung anderer Stiftungen berechtigt, deren Vermögen zu übernehmen.
- (5)Stiftungsvermögen rechtlich unselbständiger Unterstiftungen sowie das originäre von der Stiftung der Freunde der Universität Bremen eingebrachte Stiftungsvermögen wird auf Sonderkonten (Unterkonten) verwaltet. Gleiches gilt für Stiftungsvermögen oder Stiftungen, die mit der Maßgabe in die Stiftung eingebracht werden, dass sie auf Sonderkonten zu verwalten sind.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht
a) aus den der Stiftung von dem Stifter zugewandten und noch zuzuwen-
denden Mitteln. Das Anfangsvermögen ergitbt sich aus der dieser Satzung beigefügten Aufstellung.
b) aus Mitteln, die gemäß § 2 Abs. (4) in die Stiftung eingebracht sind oder werden,
c) aus weiteren Zuwendungen an die Stiftung, sofern diese mit der ausdrücklichen Bestimmung geleistet werden, dass sie dem Vermögen der Stiftung zugeführt werden sollen (Zustiftungen). Zustiftungen können mit der Maßgabe geleistet werden, dass sie einem der gemäß § 4 Abs. (2) Satz 2 geführten Sonderkonten zugeordnet werden.
(2) Zuwendungen von Todes wegen, die von Erblassern nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, werden dem Vermögen zugeführt.
(3) Das Vermögen der Stiftung ist wertbeständig und ertragbringend in Werten anzulegen, die unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns als sicher angesehen werden.
(4) Zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Stiftungsvermögens soll auch die Bildung von Rücklagen gehören, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können (§ 58 Ziffer 6 AO)
(5) Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu
erhalten. Die Stiftungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen ist und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. Sollte die Verwirklichung eines Projekts nur durch Zuführung aus dem Stiftungsvermögen möglich sein, so sind künftige Erträge des Vermögens zunächst in erster Linie zur Auffüllung des dadurch geschmälerten Stiftungsvermögens zu verwenden.
§ 4
Verwendung der Stiftungsmittel (Vermögenserträgnisse und Zuwendungen
(1) Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens und Zuwendungen, die nicht unter § 3 Abs. (1) c) fallen, sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden, soweit sie nicht zur Bildung von Rücklagen (§ 3 Abs.(1)) oder zur Wiederauffüllung des Stiftungsvermögens (§ 3 Abs. (5) Satz 2) verwendet werden.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 6
Organe der Stiftung
1. Organe der Stiftung sind
- der Vorstand
- das Kuratorium
- 2.Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für die Auslagen und den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann das Kuratorium eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen. Art und Umfang der Auslagen und Dienstleistungen sowie die Höhe der Pauschale sind vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu regeln.
- 3.Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften gegenüber der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 7
Vorstand
(1) Die Stiftung wird durch einen Vorstand verwaltet, der aus mindestens 3 Personen besteht.
(2) Vorstandsmitglieder sind
- der jeweilige Kanzler / die Kanzlerin der Universität Bremen als geborenes Mitglied
- eine von ihm/ihr benannte Person,
- eine oder mehrere vom Kuratorium benannte Personen.
- (3)Die Amtszeit der bestellten Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
- (4)Scheidet im Übrigen ein Mitglied des Vorstandes aus, so bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder mit der Mehrheit der Kuratoriumsmitglieder für die verbleibende Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.
- (5)Vorsitzender des Stiftungsvorstandes ist der Kanzler der Universität Bremen. Der Vorstand bestimmt den Stellvertreter des Vorsitzenden.
(6) Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat schriftlich einberufen. Er ist einzuberufen, sofern zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
- (7)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind.
- (8)Sämtliche Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Schriftliche Stimmabgaben und schriftliche Beschlüsse sind zulässig.
§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstands
- (1)Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch seinen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied. Ist der Vorsitzende verhindert, wird er durch den Stellvertreter vertreten. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
- (2)Aufgabe des Vorstandes ist die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Vermögens und der sonstigen Mittel. Er hat dabei die Vorgaben des Kuratoriums einzuhalten.
- (3)Weitere Aufgaben des Vorstandes sind:
- a)die Unterbreitung von Vorschlägen und Empfehlungen zur Mittelverwendung an das Kuratorium;
- b)die Durchführung der Mittelvergabe und Überwachung der Mittelverwendung ;
- c)die Aufstellung des Wirtschaftsplanes;
- d)die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers;
- e)die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
- (4)Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.
- (5)Die Geschäftsstelle des Vorstands ist beim jeweiligen Kanzler / der jeweiligen Kanzlerin der Universität Bremen angesiedelt. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestimmen.
§ 9
Kuratorium
- (1)Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, und zwar:
- a.dem Rektor/der Rektorin der Universität Bremen als geborenes Mitglied,
- b.einer vom Verein unifreunde Bremen e.V. benannten Person
- c.einer vom Senat der Freien Hansestadt Bremen e.V. benannten Person,
- d.sowie zwei von der Universität Bremen benannten Personen aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft und Politik.
- (2)Das Kuratorium kann sich durch einstimmigen Beschluss erweitern.
- (3)Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von 3 Jahren berufen-
- (4)Nach dem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds wählt das Kuratorium mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Nachfolger. Wiederwahl ist zulässig.
- (5)Das Kuratorium gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden.
- (6)Ist der Verein der unifreunde Bremen e.V. aufgelöst, so bestimmt der Präses der Handelskammer eine fachkundige und zur ehrenamtlichen Übernahme des Amtes bereite Person zum Mitglied des Kuratoriums
§ 10
Rechte und Pflichten des Kuratoriums
- (1)Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere:
(a) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens, die Beschlussfassung über Vorgaben für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die strategische Ausrichtung der Stiftung. Hinsichtlich der von der Stiftung Freunde der Universität eingebrachten und verwalteten Mittel (§ 9 Abs. 2 Satz 2) ist das Kuratorium an die Vorgabe des vom Verein unifreunde Bremen e.V. benannte Kuratoriumsmitglieds gebunden. Entsprechendes gilt für Vermögen, das ein Stifter oder eine Stiftung einbringt, sofern der Stifter bzw. ein Vertreter der eingebrachten Stiftung dies verlangen sollte und durch Beschluss gemäß § 10 Abs. 8 Mitglied des Kuratoriums wird.
- b)die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
- c)die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht;
- d)die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
- e)die Entlastung des Vorstands.
- (2)Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens 3 Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Vorstandsmitglieder können an der Sitzung beratend teilnehmen.
- (3)Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11
Satzungsänderungen
- (1)Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums. Sofern Rechte des Vereins der unifreunde e.V. betroffen sind, bedarf sie der ausdrücklichen Zustimmung des Verein der unifreunde e.V. benannten Kuratoriumsmitglieds.
- (2)Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks
vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann der Vorstand einen neuen Stiftungszweck beschließen. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von Dreiviertel der Mitglieder des Kuratoriums. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Der neue Stiftungszweck muss steuerlich als gemeinnützig anerkannt sein.
(3) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und,
wenn sie den Zweck der Stiftung betreffen oder deren Anerkennung als gemeinnützig berühren können, der Zustimmung des Finanzamtes.
§ 12
Auflösung der Stiftung
- (1)Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung, für die die Zustimmung von jeweils ¾ der Mitglieder des Kuratoriums und des Vorstandes erforderlich ist, fällt das verbleibende Vermögen nach Maßgabe der Beschlussfassung des Kuratoriums an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 8 Abs. (2) und § 10 Abs. (1) a) Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.