Satzung der
Freunde der Universität Bremen
und der Jacobs University Bremen e.V.
beschlossen am 8. Oktober 2002
§ 1
Name, Sitz und Rechnungsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet
Freunde der Universität Bremen und der International University Bremen e.V.
Der Verein führt die Kurzbezeichnung
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als Logo.
(2) Der Sitz des Vereins ist Bremen.
(3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Aufgabe des Vereins ist es, die wissenschaftliche Forschungsarbeit und die Lehre an der Universität Bremen und an der International University Bremen sowie die Stellung Bremens als Wissenschaftsstandort zu fördern.
Er fördert dabei insbesondere die Kooperation der beiden Universitäten sowie die Verbindung
zwischen den Wissenschaftlern, den Studierenden und den Verwaltungen der Universitäten und Hochschulen einerseits und den Bürgern und der Wirtschaft der Stadt andererseits.
(3) Der Verein erfüllt seinen Zweck gemäß Abs. (2) insbesondere durch
a) finanzielle Förderung von Forschungsprojekten in Bremen, soweit die Ergebnisse der Allgemeinheit zugute kommen,
b) Finanzierung von Vorhaben in Bremen, die der wissenschaftlichen Forschung dienen und/oder geeignet sind, die Bedeutung Bremens als Forschungszentrum zu stärken,
c) Auszeichnung und Veröffentlichung besonderer Leistungen von Hochschulangehörigen im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Ausbildung und Fortbildung,
d) Vergabe von Stipendien, sofern die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt werden,
e) Finanzierung von Vorträgen namhafter Persönlichkeiten aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur,
f) Finanzierung von Vortragsreihen und Seminaren, die der Allgemein- und Berufsbildung dienen,
g) Förderung der wissenschaftlichen Lehre in Bremen, insbesondere durch Vergabe von Preisen für hervorragende und innovative Lehre.
§ 3
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder andere Personenvereinigung werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Tod
c) bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch deren Auflösung,
d) Ausschluss.
(4) Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied zum Ende des Kalenderjahres nach erfolgter schriftlicher Anzeige beim Vorstand frei. Die Austrittserklärung muss spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Jahres beim Vorstand eingegangen sein.
(5) Der Ausschluss eines Mitglieds, über den der Vorstand entscheidet, kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung die Zwecke des Vereins schädigt oder mit der Zahlung seines Beitrages länger als drei Monate nach erfolgter Mahnung durch den Schatzmeister in Verzug ist. Dem Mitglied muss vor der Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses diesem Beschluß widersprechen. Über den Widerspruch entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung.
(6) Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Ansprüche des ausscheidenden Mitglieds gegen das Vereinsvermögen.
(7) Die ordentlichen Mitglieder sind, sofern sie nicht dem Kuratorium angehören oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgrund einer Einmalzahlung auf Lebenszeit von der Beitragspflicht freigestellt sind, verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Die Mitgliederversammlung kann für natürliche Personen und andere Mitglieder unterschiedliche Beiträge festsetzen.
(8) Verdiente Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind nicht beitragspflichtig.
§ 4
Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) das Kuratorium
c) der Beirat
d) der Vorstand.
§ 5
Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
(2) Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind
a) der Jahresrechnungsbericht des Vorstandes
b) der Bericht der Rechnungsprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl des Vorstandes
e) die Wahl der Rechnungsprüfer
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) die Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn er es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn mindestens 10 Mitglieder es schriftlichen beantragen und begründen.
(4) Der Vorstand stellt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest und beruft diese ein unter gleichzeitiger Mitteilung der Tages-ordnung durch schriftliche Einladung der Mitglieder. Die Einberufung der Mitgliederversammlung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn sie mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung zur Post gegeben worden ist oder wenn die Bekanntmachung in den Tageszeitungen mindestens eine Woche vor der Versammlung veröffentlicht worden ist.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlungen ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(7) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zur Mitgliederversammlung bezeichnet wird.
(8) Beschlüsse, durch welche die Satzung abgeändert oder der Verein aufgelöst wird, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung abgegebenen Stimmen.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses schriftlich aufzuzeichnen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 6
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Er kann durch weitere Personen ergänzt werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Sie führen ihr Amt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes fort. Ferner gehört der Vorsitzende des Kuratoriums [§ 7] dem Vorstand an.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder an der Beratung mitwirken. Sämtliche Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Schriftliche Stimmabgaben und schriftliche Beschlüsse sind zulässig.
(3) Zu den Sitzungen des Vorstandes sind der Rektor der Universität Bremen, der Präsident der International University Bremen und der Vorsitzende des Beirates zu laden.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von seinem Vorsitzenden vertreten. Ist der Vorsitzende verhindert, wird er durch einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Der Vorstand übt sein Amt ehrenamtlich aus. Er hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen.
(7) Die Haftung des Vorstandes ist auf Vorsatz beschränkt.
§ 7
Kuratorium
(1) Der Verein hat ein Kuratorium. Er entscheidet über die Verwendung der Mittel gemäß Abs. (3).
(2) Das Kuratorium setzt sich zusammen aus Sponsoren und dem Vorstand.
(3) Natürliche und juristische Personen, die dem Verein oder seiner Stiftung (vgl. § 9) für Zwecke des Vereins insgesamt mindestens € 50.000,00 zugeführt haben, werden auf Lebenszeit Mitglieder des Kuratoriums (Ständige Sponsoren).
Natürliche und juristische Personen, die dem Verein für satzungsmäßige Zwecke jährlich mindestens € 3.000,00 zuführen, sind ab der ersten Zuführung bis zum Ablauf des Jahres, in dem die letzte Zuführung erfolgt, Mitglieder des Sponsorenbeirats (Sponsoren auf Zeit).
(4) Das Kuratorium wählt seinen Vorsitzenden.
(5) § 6 Abs. (1) Sätze 3 und 4, (3), (6) und (7) gelten entsprechend.
§ 8
Beirat
(1) Der Verein hat einen Beirat. Die Mitglieder des Beirats und dessen Vorsitzender werden auf die Dauer von 3 Jahren von dem Vorstand gewählt.
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Planung und Durchführung seiner Aufgaben konzeptionell zu beraten, insbesondere Vorschläge für die Förderung des Wissenschaftsstandorts Bremen zu unterbreiten.
(3) Zu den Sitzungen des Beirats ist der Vorsitzende des Vorstandes zu laden.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 (3), (6) und (7) gelten entsprechend.
§ 9
Vereinsvermögen und Stiftung
(1) Der Verein kann Vermögen, das er zur Erzielung von Zins- und Dividendenerträgnissen erhalten will, in eine gemeinnützige Stiftung einbringen, die er zu diesem Zweck gegründet hat.
(2) Die Ziele und Aufgaben der Stiftung müssen inhaltlich den Zielen und den Aufgaben des Vereins entsprechen. Der Stiftungsvorstand wird vom Vorstand des Vereins benannt.
§ 10
Wahrung der Gemeinnützigkeit
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Unbeschadet der Vorschrift des § 3 Abs. (6) erhalten die Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 11
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der von dem Verein verfolgten gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es nicht zur Deckung von Verbindlichkeiten benötigt wird, an die Stadtgemeinde Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke der Bremer Universitäten zu verwenden hat.
§ 12
Schlußbestimmungen
Der Vorsitzende ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung, die vom Registergericht aus formellen Gründen oder von dem Finanzamt als Voraussetzung für die Erhaltung der Gemeinnützigkeit für erforderlich gehalten werden, vorzunehmen.
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